Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 36
Kündigung
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die kündigende Partei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung laufenden Verfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende geführt.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015818
Alte Dokumentnummer
N1199654055J