Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)
Text
Anlage 2
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Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die
nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
Diese sind insbesondere:
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015990
Alte Dokumentnummer
N1199658855J