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Art. 1

Fassungen
20.08.1997 bis 30.08.2000 — BGBl. III Nr. 127/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 120.08.199730.08.2000 BGBl. III Nr. 127/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien an ICMPD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Typ

Vertrag – ICMPD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. III Nr. 127/1997

Außerkrafttretensdatum

30.08.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2000

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (Zentrum), seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Zentrum in Bestand genommenen Eigentums.
  2. Absatz 2,Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Zentrum im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, werden von der Umsatzsteuer entlastet; dies jedoch nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete diplomatische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt.
  3. Absatz 3,Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Beurkundungsgebühr

Gesetzesnummer

10001481

Dokumentnummer

NOR12016322

Alte Dokumentnummer

N1199748710L