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Art. 2

Fassungen
20.08.1997 bis 30.08.2000 — BGBl. III Nr. 127/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 220.08.199730.08.2000 BGBl. III Nr. 127/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien an ICMPD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,

Typ

Vertrag – ICMPD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. III Nr. 127/1997

Außerkrafttretensdatum

30.08.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2000

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Direktor des Zentrums und diejenigen Bediensteten, die von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden und zu diesem Staat oder der Organisation weiterhin in einem Dienstverhältnis stehen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten:
    1. Ziffer eins
      Befreiung von der Besteuerung im Hinblick auf die Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum erhalten, sowie von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum;
    2. Ziffer 2
      Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Leistung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Bediensteten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
    3. Ziffer 3
      Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder;
      allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die Vertreter anderer Organisationen und andere Personen, die vom Zentrum in amtlicher Eigenschaft eingeladen werden. Der Direktor hat der Regierung der Republik Österreich die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben;
    4. Ziffer 4
      Anläßlich ihres Dienstantrittes Befreiung von Steuern und Abgaben, sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr ihrer Einrichtungsgegenstände und persönlicher Habe in einem oder mehreren Transporten und innerhalb von sechs Monaten der notwendigen Ergänzungen.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Absatz eins, Ziffer eins, dieses Artikels erwähnten Befreiungen.

Schlagworte

Einreisebeschränkung

Gesetzesnummer

10001481

Dokumentnummer

NOR12016323

Alte Dokumentnummer

N1199748711L