Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an ICMPD
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (Zentrum), seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Zentrum in Bestand genommenen Eigentums.
(2)Absatz 2,Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Zentrum im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, werden von der Umsatzsteuer entlastet; dies jedoch nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete diplomatische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt.
(3)Absatz 3,Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Schlagworte
Beurkundungsgebühr
Dokumentnummer
NOR12016322
Alte Dokumentnummer
N1199748710L