Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an ICMPD
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 145/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der Direktor des Zentrums und diejenigen Bediensteten, die von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden und zu diesem Staat oder der Organisation weiterhin in einem Dienstverhältnis stehen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von der Besteuerung im Hinblick auf die Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum erhalten, sowie von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum;
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Leistung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Bediensteten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder;
allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die Vertreter anderer Organisationen und andere Personen, die vom Zentrum in amtlicher Eigenschaft eingeladen werden. Der Direktor hat der Regierung der Republik Österreich die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben;
Anläßlich ihres Dienstantrittes Befreiung von Steuern und Abgaben, sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr ihrer Einrichtungsgegenstände und persönlicher Habe in einem oder mehreren Transporten und innerhalb von sechs Monaten der notwendigen Ergänzungen.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Abs. 1 Z 1 dieses Artikels erwähnten Befreiungen.Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Absatz eins, Ziffer eins, dieses Artikels erwähnten Befreiungen.
Schlagworte
Einreisebeschränkung
Dokumentnummer
NOR12016323
Alte Dokumentnummer
N1199748711L