Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,
Typ
Vertrag – Joint Vienna Institut
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1)Absatz eins,Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
(3)Absatz 3,Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen.
Dokumentnummer
NOR12016356
alte Dokumentnummer
N1199749623L