Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 31.10.1997 — BGBl. III Nr. 187/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute31.10.1997 BGBl. III Nr. 187/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,

Typ

Vertrag – Joint Vienna Institut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

31.10.1997BGBl. III Nr. 187/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

  1. Absatz eins,Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
  3. Absatz 3,Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016356

alte Dokumentnummer

N1199749623L