Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,
Typ
Vertrag – Joint Vienna Institut
Text
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem
Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c) und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2. Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz eins, Litera a,), b), c) und d) und Artikel 16 Absatz eins, Litera a,), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch diejenigen gemäß Artikel 16 Absatz 2,