Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 31.10.1997 — BGBl. III Nr. 187/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute31.10.1997 BGBl. III Nr. 187/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,

Typ

Vertrag – Joint Vienna Institut

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

31.10.1997BGBl. III Nr. 187/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016358

alte Dokumentnummer

N1199749625L