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Anl. 1

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 188/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 188/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 188/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Annex römisch eins Änderungen und Reparaturen für den erstmaligen Bezug

Die Regierung und die Kommission treffen eine Vereinbarung über die Änderungen und Reparaturen, die die Gebäude und Büroräume des Amtssitzes der Kommission für den erstmaligen Bezug anpassen sollen. Bei der Festlegung dieser Änderungen und Reparaturen werden die Regierung und die Kommission die räumlichen, technischen und Sicherheitserfordernisse der Kommission und das Vorhaben der Kommission, den Bezug von Teilen des zugeteilten Raumes zu verschieben, berücksichtigen. Diese Änderungen und Reparaturen werden nach Absprache mit der Kommission von der IAKW durchgeführt, wobei die Regierung die Kosten trägt, sofern die Gesamtkosten 30 Millionen österreichische Schilling nicht übersteigen. Sollten die Gesamtkosten der vereinbarten Änderungen und Reparaturen 30 Millionen österreichische Schilling überschreiten, werden die Regierung und die Kommission über die Restkosten eine Absprache treffen.

Größere Reparaturen und Renovierungen

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 8 b ab dem Tage des Erstbezuges des Amtssitzes der Kommission durch die Kommission oder durch Teile von ihr, für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich einen Betrag von höchstens einer Million österreichischen Schillingen in den Fonds für größere Reparaturen des VIC zugunsten der Kommission oder, wenn passend, zugunsten der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen. Darüber hinaus wird die Regierung die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, ihren Beitrag für den Fonds für größere Reparaturen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

10001488

Dokumentnummer

NOR12016382

alte Dokumentnummer

N1199749650L