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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 188/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 188/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 188/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch zwei
Der Amtssitz der Kommission in Wien

Abschnitt 2

Litera a Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen und die Kommission nimmt dies an.

Litera b Der Amtssitz der Kommission in Wien befindet sich innerhalb des in diesem Abschnitt bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Kommission an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Kommission gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Kommission vorliegt.

Litera c Über Ersuchen der Kommission und nach Zustimmung durch die Regierung, stellt die Regierung zusätzliche Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten für den Bedarf der Kommission, der nicht durch den Amtssitz abgedeckt werden kann, zur Verfügung. Jedes derartige Grundstück oder Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das für die Zwecke der Kommission benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Kommission einbezogen werden. Auf all diese Verwendungen wird das vorliegende Abkommen mutatis mutandis angewendet.

Litera d Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches der Kommission oder eines Teiles davon entzogen wird.

Abschnitt 3

Litera a Die Kommission hat das Recht, den Amtssitzbereich der Kommission entsprechend ihren Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen.

Litera b Unbeschadet der oben genannten Rechte der Kommission bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz der Kommission darstellenden Bereiches.

Litera c Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der Kommission oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten überlassen. Die Miete, die von der Kommission von solchen Personen eingehoben wird, hält sich - nach Konsultationen mit der Regierung - an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungsund Anmerkung, richtig: Wartungs- und) Betriebskosten, die von der Kommission einbehalten werden.

Abschnitt 4

Die Kommission zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Abschnitt 5

Sollte die Kommission ihren Amtssitz wieder verlassen, wird sie den Amtssitzbereich in gutem Zustand, soweit es die übliche Abnützung erlaubt, zurückgeben, jedoch vorausgesetzt, daß die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den Bereich in den ursprünglichen Zustand rückzuversetzen, der vor etwaigen Erneuerungen oder Änderungen, die von der Kommission oder von der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen vorgenommen worden waren, bestand.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

10001488

Dokumentnummer

NOR12016365

alte Dokumentnummer

N1199749633L