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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. III Nr. 188/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1997 BGBl. III Nr. 188/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,

Typ

Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 188/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch acht
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 20

Litera a Die amtlichen Mitteilungen, die an die Kommission oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der Kommission abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich - inter alia - auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation, Satellitenkommunikation, Radio, Fernsehen, Telefon, Facsimile, Telex, Ton- und Videoaufnahmen sowie andere Arten von Mitteilungen.

Litera b Die Kommission ist befugt, Codes oder andere Verschlüsselungsmethoden zu benützen und ihre Briefe und sonstige amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Abschnitt 21

Litera a Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

Litera b Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Abschnitt 22

Die Kommission ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung sowie andere öffentliche Transportunternehmen zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Schlagworte

Tonaufnahme, Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

10001488

Dokumentnummer

NOR12016370

alte Dokumentnummer

N1199749638L