Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1997 bis 05.02.2002 — BGBl. II Nr. 95/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113.07.200730.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 164/2007 · aufgehoben
§ 106.02.200212.07.2007 § → § BGBl. II Nr. 54/2002
§ 101.05.199705.02.2002 BGBl. II Nr. 95/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenats-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. II Nr. 95/1997

Außerkrafttretensdatum

05.02.2002danach: BGBl. II Nr. 54/2002

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph eins, (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 715 S wie folgt:

  1. Ziffer eins
    dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
  2. Ziffer 2
    dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
  3. Ziffer 3
    dem dritten Mitglied das 5fache,
  4. Ziffer 4
    der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.
  1. Absatz 2,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.
  2. Absatz 3,Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter Stunde.
  3. Absatz 4,Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des 5fachen der Zeitgrundgebühr.
  4. Absatz 5,Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.

Gesetzesnummer

10001503

Dokumentnummer

NOR12016453

Alte Dokumentnummer

N1199761414J