Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Von den Mitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß § 7 vorzulegen sind. Von den Mitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß Paragraph 7, vorzulegen sind.
Anmerkung
Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 164/2007 lautet: "In § 3 entfällt die
Wortfolge „und Ersatzmitglied“, die Wortfolge lautet richtig: "und
Ersatzmitgliedern".
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40088847