Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 3. Von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß § 7 vorzulegen sind. Paragraph 3, Von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß Paragraph 7, vorzulegen sind.
Dokumentnummer
NOR12016455
Alte Dokumentnummer
N1199761416J