Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR12016457
Alte Dokumentnummer
N1199761418J