Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.04.2001 bis 31.07.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 4601.07.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

Paragraph 46, (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den Paragraphen 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die KommAustria das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung, einzuleiten.

  1. Absatz 2,Die KommAustria hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die KommAustria
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der KommAustria festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und der KommAustria darüber zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  3. Absatz 4,Die KommAustria hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR40017244