Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 4601.07.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

Paragraph 46, (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den Paragraphen 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu.
  2. Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Kommission
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  3. Absatz 4,Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016524

Alte Dokumentnummer

N1199761500J