Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 901.07.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Erteilung der Zulassung

Paragraph 9, (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Anforderungen erfüllt.

  1. Absatz 2,Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  2. Absatz 3,In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen.
  3. Absatz 4,Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, untersagt ist.

Schlagworte

Regionalradiobehörde, Vollprogramm

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016488

Alte Dokumentnummer

N1199761464J