Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1997 bis 11.07.2000 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 812.07.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 49/2000
§ 801.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000danach: BGBl. I Nr. 49/2000

Index

16/02 Rundfunk

Text

Antragsinhalt

Paragraph 8, (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 entsprechen wird, sofern nicht Paragraph 14, Absatz 3, zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des Paragraph 14, Absatz 2, im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den Satelliten und das versorgte Gebiet,
    6. Ziffer 6
      das geplante Redaktionsstatut.
  3. Absatz 4,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Schlagworte

Regionalradiobehörde, Kabel-Rundfunkveranstalter

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016487

Alte Dokumentnummer

N1199761463J