Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 10.05.1997 — BGBl. I Nr. 51/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.05.1997 BGBl. I Nr. 51/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.05.1997BGBl. I Nr. 51/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Nationalparkgebiet

  1. Absatz eins,Der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen im Sinne dieser Vereinbarung soll vorerst, ausgehend von der in Absatz 2, dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von 21 500 ha in folgenden Gebieten umfassen: Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.
  2. Absatz 2,In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Flächen im Ausmaß von 16 400 ha. Die genannten Gebiete und Flächen gemäß Absatz eins und 2 sind in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage 1 kartographisch dargestellt, wobei die von der Anfangsphase umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Erweiterung der im Absatz 2, genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Absatz eins, angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die genaue Festlegung von Grundflächen des in Absatz eins, beschriebenen Gebietes im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
  5. Absatz 5,Die Einbeziehung weiterer Gebiete im Bereich der Haller Mauern und des Toten Gebirges in den Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
  6. Absatz 6,Die Nutzung des Grundwassers im Nationalparkgebiet bleibt den jeweiligen Grundeigentümern nach Maßgabe von bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016601

alte Dokumentnummer

N1199762248J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/51/A2/NOR12016601