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Art. 3

Fassungen
ab 10.05.1997 — BGBl. I Nr. 51/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.05.1997 BGBl. I Nr. 51/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.05.1997BGBl. I Nr. 51/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Kalkalpen liegen folgende Ziele zugrunde:
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
    2. Ziffer 2
      Teile der Oberösterreichischen Kalkalpen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zulassen oder setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016602

alte Dokumentnummer

N1199762249J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/51/A3/NOR12016602