Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
NATIONALPARKVERWALTUNG
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Nationalparks Thayatal erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.Die Verwaltung des Nationalparks Thayatal erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Absatz 2,) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Thayatal GmbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Niederösterreich vorbehalten. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
(3)Absatz 3,Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Niederösterreich bestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1999 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben. Die Entlohnung des Geschäftsführers orientiert sich am Besoldungsschema des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Dokumentnummer
NOR12016658
alte Dokumentnummer
N1199810794W