Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 12.04.1998 — BGBl. I Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute12.04.1998 BGBl. I Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.04.1998BGBl. I Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier
NATIONALPARKVERWALTUNG

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Nationalparks Thayatal erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Absatz 2,) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Thayatal GmbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Niederösterreich vorbehalten. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
  3. Absatz 3,Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Niederösterreich bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1999 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben. Die Entlohnung des Geschäftsführers orientiert sich am Besoldungsschema des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016658

alte Dokumentnummer

N1199810794W

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/58/A4/NOR12016658