Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
AUFGABEN DER NATIONALPARKVERWALTUNG
(1)Absatz eins,Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus dem Niederösterreichischen Nationalparkgesetz, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:
die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III;die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei;
die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und der Pflanzen dienen;
die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement, die Besucherlenkung) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Beobachtung (Monitoring), zur fachlichen Beratung kann die Gesellschaft bei Bedarf einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten;
die Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Thayatal auswirkenden Maßnahmen;
die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit.
(2)Absatz 2,Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die NationalparkgesellschaftZur Umsetzung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind,
jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Jahresabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,
den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen.
Schlagworte
Informationsarbeit, Bildungstätigkeit, Wirtschaftsplan
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Dokumentnummer
NOR12016659
alte Dokumentnummer
N1199810795W