Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 4
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf die Vereinbarungen gemäß Artikel eins, sind die für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.Die Vereinbarungen können von Paragraph 2, Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Artikel 138 a, Absatz eins, B-VG zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR12016669
alte Dokumentnummer
N1199810806W