Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 4
Text
Artikel 3
Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Artikel eins, zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Artikel 137, B-VG geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR12016670
alte Dokumentnummer
N1199810807W