Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 19
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die Vereinten Nationen werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016709
alte Dokumentnummer
N1199812221U