Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 28
Die Republik Österreich und die Vereinten Nationen treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Vereinten Nationen, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Vereinten Nationen nicht teilhat, zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Vereinten Nationen können im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Vereinten Nationen keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden lassen, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016718
alte Dokumentnummer
N1199812230U