Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 30
Die zuständigen österreichischen Behörden und der Generaldirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen zu begeben wünschen und die in Abschnitt 29 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016720
alte Dokumentnummer
N1199812232U