Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 33
Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Vereinten Nationen oder Tagungen, die von den Vereinten Nationen einberufen werden, sowie Vertreter, die bei den Vereinten Nationen in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Vereinten Nationen oder Tagungen, die von den Vereinten Nationen einberufen werden, sowie Vertreter, die bei den Vereinten Nationen in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel römisch vier des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016723
alte Dokumentnummer
N1199812235U