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Art. 35

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 99/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 35

In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 31 und 32 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016725

alte Dokumentnummer

N1199812237U