Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 40
a)Litera a Der Generaldirektor wird der Regierung eine Liste der Angestellten der Vereinten Nationen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
b)Litera b Die Regierung wird den Vereinten Nationen für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
c)Litera c Die Regierung hat dafür zu sorgen, daß der Generaldirektor im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten der Vereinten Nationen durch eine österreichische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, und es ihm erlaubt wird, einen Angestellten zu dem Verhafteten oder Angehaltenen zu senden, mit dem Angestellten mündlich oder schriftlich zu verkehren und ihm bzw. ihr die erforderliche rechtliche oder medizinische Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016730
alte Dokumentnummer
N1199812242U