Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 47
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei den Vereinten Nationen ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Vereinten Nationen oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer Funktionen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016737
alte Dokumentnummer
N1199812249U