Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 5
a)Litera a Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.
b)Litera b Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016695
alte Dokumentnummer
N1199812207U