Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 99/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 5

Litera a Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

Litera b Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016695

alte Dokumentnummer

N1199812207U