Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 58
Dieses Abkommen und der dazugehörige Annex (Anm.: Annex nicht darstellbar) treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.Dieses Abkommen und der dazugehörige Annex Anmerkung, Annex nicht darstellbar) treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016747
Alte Dokumentnummer
N1199812259U