Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 8
Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen internationalen Organisationen im VIC.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016698
alte Dokumentnummer
N1199812210U