Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 10
Die UNIDO kann das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen im Einklang mit Übereinkommen nützen, die mit den Vereinten Nationen getroffen wurden. Die Regierung gewährt der UNIDO über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.
Schlagworte
Funkeinrichtung, Fernmeldenetzeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016761
alte Dokumentnummer
N1199812270U