Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 9
Hat die UNIDO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der UNIDO sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der UNIDO für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016760
alte Dokumentnummer
N1199812269U