Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 44
a)Litera a Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der Personen übermitteln, die unter diesen Artikel fallen.
b)Litera b Die Regierung wird der UNIDO für alle unter diesen Artikel fallenden Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016795
alte Dokumentnummer
N1199812304U