Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 45
Die UNIDO trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die UNIDO Partei ist; und
Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der UNIDO oder ein im Auftrag der UNIDO tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016796
alte Dokumentnummer
N1199812305U