Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Der Aufnahmestaat ist verpflichtet,
entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen,
oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
NOR12017019
alte Dokumentnummer
N1199855050L