Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform.
(2)Absatz 2,Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
NOR12017020
alte Dokumentnummer
N1199855051L