Norm Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden Fassungen (Gesetz) ab 14.10.2000▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute14.10.2000 § → § — 02.09.199813.10.2000 BGBl. III Nr. 136/1998 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 14.10.2000 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel IArt. 1Artikel IIArt. 2Artikel IIIArt. 3Artikel IVArt. 4Artikel VArt. 5Artikel VIArt. 6AnlagenAnl. 1I. Waffen, Munition und Geräte