Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Art. 8 und 9;jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikel 8 und 9;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017057
Alte Dokumentnummer
N1199855143L