Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention oder die Protokolle dazu Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Das Protokoll findet ab dem 30. Tag nach Eingang der genannten Notifikation beim Generalsekretär des Europarates auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung.
(3)Absatz 3,Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.Jede nach Absatz eins, abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017056
Alte Dokumentnummer
N1199855142L