Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, bzw. an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens nach Artikel 7, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, bzw. an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2)Absatz 2,Für jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung bzw. nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017055
alte Dokumentnummer
N1199855141L