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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 140/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 140/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 140/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens nach Artikel 7, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, bzw. an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
  2. Absatz 2,Für jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung bzw. nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001555

Dokumentnummer

NOR12017055

alte Dokumentnummer

N1199855141L