Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 4
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichem Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017051
alte Dokumentnummer
N1199855137L