Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Art. 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofes und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist.Die Artikel eins, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofes und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist.
(2)Absatz 2,Art. 3 dieses Protokolls und Art. 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf einen stellvertretenden Kanzler des Gerichtshofes Anwendung.Artikel 3, dieses Protokolls und Artikel 18, des Allgemeinen Abkommens finden auf einen stellvertretenden Kanzler des Gerichtshofes Anwendung.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.Die in den Absatz eins und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
(4)Absatz 4,Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Art. 19 des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Abs. 3 genannten Erwägungen aufzuheben.Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Artikel 19, des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3, genannten Erwägungen aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017052
Alte Dokumentnummer
N1199855138L