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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 140/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 140/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 140/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Artikel eins, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofes und auf einen stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler notifiziert worden ist.
  2. Absatz 2,Artikel 3, dieses Protokolls und Artikel 18, des Allgemeinen Abkommens finden auf einen stellvertretenden Kanzler des Gerichtshofes Anwendung.
  3. Absatz 3,Die in den Absatz eins und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität seines Kanzlers und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
  4. Absatz 4,Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Artikel 19, des Allgemeinen Abkommens und unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3, genannten Erwägungen aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001555

Dokumentnummer

NOR12017052

Alte Dokumentnummer

N1199855138L