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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 153/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 153/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 153/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 12

Ziffer eins Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit.

Ziffer 2 Das Zentrum ist von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.

Ziffer 3 Die Bediensteten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

  1. Litera i
    ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und in der Folge die notwendigen entsprechenden Ergänzungen;
  2. Sub-Litera, i, i
    alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug sowie ein Motorrad.

Ziffer 4 Die Mehrwertsteuerstellen erstatten die beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen durch das Zentrum und durch Bedienstete des Zentrums, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, auf dem innerstaatlichen österreichischen Markt inbegriffene Steuer zurück, und zwar unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie sie für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Vertretungen und deren Mitglieder vorgesehen sind. Die Mehrwertsteuerrückvergütung erfolgt ab dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums.

Schlagworte





Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017141

Alte Dokumentnummer

N1199855302L