Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 13
1.Ziffer eins Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Artikel 10 Abs. 1 und 4 sowie in Artikel 11 bezeichneten Privilegien und Immunitäten.Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Artikel 10 Absatz eins und 4 sowie in Artikel 11 bezeichneten Privilegien und Immunitäten.
2.Ziffer 2 Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 18 (f) des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates nicht auf Personen Anwendung finden, die zur Zeit des ersten Dienstantritts in Österreich ständig in Österreich wohnhaft sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017142
alte Dokumentnummer
N1199855303L